Steuerrecht im Internet - steuerbare Vorgänge beim e-commerce
Literaturempfehlungen: Killius/von Wallis, in: Hoeren/Sieber, Handbuch des Multimediarechts,
Kap. 18; Flore, K&R 1999, 163; Giessler, K&R 1998, 350; Vellen, K&R
1998, 273; Poeck, in: Schwarz, Recht im Internet.
I. Vorbemerkung
Trotz des mit dem e-commerce einher gehenden Verlusts von steueradministrativen.
Kontroll- u. Überwachungsmöglichkeiten: Das Steuerrecht verhält
sich neutral, unabhängig vom Medium der gewerblichen (Handels-) Transaktion
(in Übereinstimmung mit den Empfehlungen von US-Finanzministerium, OECD
u.v.a.). Auch die BRD wendet sich also gegen die Einführung spezieller
Steuern oder Zölle für den e-commerce. Als einzige Spezialvorschrift
bestimmt § 3 a IV Nr. 12 UStG, daß nur ausländische TK-Anbieter,
die im Inland Telekommunikationsdienste anbieten, dem deutschen Umsatzsteuerrecht
unterfallen. Oft werden Leistungen daher über ausländische Server,
Scheinvertretungen o.ä. erbracht. Abgesehen von der Seriositätseinbuße
dergestalter Angebote und der dahinter stehenden (Unternehmens-) Konstruktionen:
§ 42 AO bestimmt, daß durch den Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Vielmehr entsteht der Steueranspruch
so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen
Gestaltung entstanden wäre. Beispiel hierfür sind die reinen Briefkasten(tochter-)gesellschaften,
die über kein eigenes Büro, keine eigene Büroausstattung und
kein eigenes Personal verfügen.
II. Ertragssteuern
1. Ausländische Anbieter von Online-Dienstleistungen
Ohne Sitz oder Geschäftsleitung sind ausländische Anbieter
im Inland nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. nur in bezug auf ihre inländischen
Einkünfte. Solche Einkünfte sind aber nur steuerbar, wenn im Inland
- eine Betriebsstätte eingerichtet oder
- ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 13 AO), d.h. eine Person,
die nachhaltig die Unternehmensgeschäfte besorgt und dabei den Sachanweisungen
des Unternehmens unterliegt (Bsp.: Vermittler, Akquisiteur, Bevollmächtigter,
Lieferstätte, Lagerverwalter). Ein (bloßer) Server kann selbst
dann kein solcher (Willens-) Vertreter sein, wenn er online abzurufende Leistungen
automatisch erbringt, mit der Folge, daß der Server allenfalls als "Bote"
i.S.d. § 120 BGB in Betracht kommt (was für § 13 AO nicht genügt).
(Übrigens: Hinsichtlich der Gewerbesteuer gilt, dass allein die Betriebsstätte
die Steuerpflicht auszulösen vermag.)
Die Website begründet keine Betriebsstätte, auch nicht die Zugangs-
bzw. Datenübertragungsnetze ins Inland. Eine solche bewirkt allerdings
möglicherweise (vgl. Art. 5 OECD-Muster-DBA) der Web-Server, wenn es sich
dabei
- um eine physikalische Anlage mit einer festen Beziehung/Verbindung zur
Erdoberfläche handelt, die
- auf gewisse Dauer angelegt ist,
- über die der Steuerpflichtige tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt
(z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Sachwalter)
hat,
wenn und soweit die Anlage der Unternehmens(kern)tätigkeit dient bzw.
die Tätigkeit (auch) durch diese Anlage erfolgt. Voraussetzung hierfür
ist, daß sich diese Tätigkeit nicht auf bloße Hilfs- (z.B.
Werbe-) Leistungen beschränkt, sondern konkrete Geschäftsabschlüsse
darüber vollzogen werden; nur dann nimmt der Server - wie erforderlich
- die Kerntätigkeit des Unternehmens wahr.
Daraus folgt: Server, die dauerhaft im Ausland stationiert sind und über
die Kerngeschäfte des Unternehmens getätigt werden, führen hinsichtlich
der dadurch erzielten Umsätze nicht zur Inlandsbesteuerung.
Ein Beispiel: Wenn etwa Tätigkeiten als "Travel Agency" nur
online erbracht werden, wären die Agenturleistungen der deutschen Besteuerung
nicht unterworfen, wenn der Server, über den die Buchungen vollzogen werden,
im Ausland steht und im übrigen auch die Unternehmensentscheidungen im
Ausland getroffen werden.
2. Inländische Anbieter von Online-Dienstleistungen
Deutsche Unternehmen, die Leistungen online (auch) in das oder im Ausland erbringen,
unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-
und Gewerbesteuer, also auch mit den einer ausländischen Betriebsstätte/Vertretung
zuzurechnenden Einkünften. Nur bei Eingreifen eines DBA (Doppelbesteuerungsabkommens)
werden die jeweiligen ausländischen Einkünfte von der jeweils inländischen
Besteuerung befreit.
Besteht eine ausländische Betriebsstätte, kommt es darauf an, ob
diese nur der nationalen (Auslands-) Besteuerung unterliegt oder ein DBA die
dortigen Erträge von der (deutschen) Inlandsbesteuerung befreit. Ersterenfalls,
beispielsweise wenn ein ausländischer Server von einem deutschen Unternehmen
eingesetzt wird, um Leistungen in ein Land zu erbringen, mit dem kein DBA besteht,
unterstehen (dennoch) alle Einkünfte der deutschen Besteuerung (allerdings
mit Ausnahme der Gewerbesteuer). Die (auch) im Ausland erhobenen Ertragssteuern
können unter Umständen auf die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer
angerechnet werden (Folge: Eigenkapitalgliederung nach § 32 KStG). Letzterenfalls
(DBA) sind in der Regel die Gewinne einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
steuerbefreit.
Ausländische Tochtergesellschaften deutscher Anbieter sind grundsätzlich
selbständige Rechtsträger; ihre Einkünfte werden mithin der Tochtergesellschaft
selbst zugerechnet und sind - soweit keine inländischen Einkünfte
erzielt werden - der deutschen Besteuerung entzogen, wenn und soweit diese Einkünfte
nicht der deutschen Muttergesellschaft zufließen (Dividendenausschüttungen
o.ä.; selbst bei Ausschüttungen werden aber nach den meisten DBA sogenannte
"Schachteldividenden" unter bestimmten Voraussetzungen von der deutschen
Körperschaftsteuer befreit).
III. Umsatzsteuer
Der Online-Vertrieb eröffnet eine Vielzahl neuer Gestaltungsspielräume.
Dem stehen erhebliche Risiken gegenüber, wenn die via Internet vorgenommenen
geschäftlichen Aktivitäten nicht zutreffend umsatzsteuerrechtlich
beurteilt wurden. Geht dadurch etwa das Recht zum Vorsteuerabzug verlustig,
stehen rasch erhebliche Beträge auf dem Spiel. Die Finanzverwaltungen auf
der anderen Seite sind faktisch ihrer Kontrollmöglichkeiten beschnitten.
Gleichwohl zieht der Gesetzgeber bislang keinen Handlungsbedarf. Ob ein Vorgang
der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, bestimmt sich danach, ob er als im Inland
ausgeführt anzusehen ist.
Umsatzsteuerpflichtig sind insbesondere "Lieferungen" und "sonstige
Leistungen", die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbringt. Der
Leistende muß also Unternehmer und der Umsatz als im Inland ausgeführt
anzusehen sein. Die Frage, ob eine "sonstige Leistung" steuerbar ist
oder nicht, hängt davon ab, ob der Leistende oder der Abnehmer im Inland
ansässig sind oder dort eine Betriebsstätte unterhalten.
- Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (auch ohne Absicht zur Gewinnerzielung).
- Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer einen anderen befähigt,
im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
- Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen.
(Das Umsatzsteuergesetz enthält sehr differenzierte Regelungen, welcher
Ort als Ort der Leistung in Betracht kommt; § 3 Abs. 9 UStG).
1. Access-Providing
Zugangsanbieter zum Internet (Access-Provider) stellen Unternehmern,
die eigene Leistungen via Internet vermarkten wollen (Inhaltsanbieter) und den
potentiellen Kunden solcher Leistungen (Nutzer) Online-Zugang in Form eines
Einwahlknotens zum Internet zur Verfügung. Steuerbar sind hier im Prinzip
die Installationsgebühr, die Grundgebühr sowie die weiteren variablen
Gebühren. Es handelt sich jedoch um eine einheitlich zu qualifizierende
Leistung, bestehend aus mehreren Teilleistungen (Killius/von Wallis, Handbuch
Multimediarecht, Kapitel 18 Randnummer 89). Denn die Gesamtheit der Einzelleistungen
dient einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel: dem Vertrieb von Leistungen
über das Internet. Etwas anderes gilt nur, soweit die Zugangsanbieter auch
weitere Leistungen (z.B. bestimmte Online-Dienste, Diskussionsforen wie Usenet
oder Chats, Werbefunktionen, Inkasso usw.) anbieten. In diesem Fall sind sie
wie andere Inhaltsanbieter zu behandeln. Im übrigen stellt die Leistung
des Zugangsanbieters eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation
dar (§ 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG). Der Leistungsort wird auch hier nach der
Unternehmereigenschaft des Nutzers, dessen Ansässigkeit und der Ansässigkeit
des Zugangsanbieters bestimmt:
- Befindet sich der Zugangsanbieter im Inland und der Abnehmer (Nutzer) im
Drittlands- (also: Nicht-EU-) Gebiet, gilt die Leistung als im Drittlandsgebiet
erbracht. Die Leistung unterliegt dann nicht der deutschen Umsatzsteuer.
- Anders, wenn der Abnehmer die Leistung für eine im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte bezieht: Ist in diesem
Fall der Zugangsanbieter im Inland und der Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässig, gilt folgendes: Für Abnehmer mit Unternehmereigenschaft,
die diese Leistung (Internet-Access) für ihr Unternehmen beziehen, ist
die Leistung an ihrem jeweiligen Sitz steuerbar. Ebenso, wenn Unternehmer
in einem anderen Mitgliedsstaat eine Betriebsstätte unterhalten und die
Leistungen für eben diese Betriebsstätte beziehen. Damit unterliegt
die Leistung nicht der deutschen Umsatzsteuer, wohl aber der des anderen Mitgliedsstaates.
- Ist der Abnehmer kein Unternehmer oder ist er ein Unternehmer, der die Leistung
jedoch nicht für sein Unternehmen bezieht, ist darauf abzustellen, wo
der Zugangsanbieter seinen Sitz oder seine Betriebsstätte unterhält,
von dem /der aus er die Leistung erbringt.
- Ist der Zugangsanbieter in einem Mitgliedstaat ansässig und der Abnehmer
im Inland, ist ebenfalls danach zu unterscheiden, ob der Abnehmer als Unternehmer
anzusehen ist. Ist dies der Fall, unterliegt er der Umsatzsteuer dort, wo
er ansässig ist. Ist dies nicht der Fall oder bezieht er die Leistungen
jedenfalls nicht für sein Unternehmen, kommt es auf die Ansässigkeit
des Zugangsanbieters an. Die Leistung unterliegt dann der Umsatzsteuer des
anderen Mitgliedstaates.
- Befindet sich der Zugangsanbieter mit seinem Sitz/Betriebsstätte in
einem Drittlandsgebiet und ist der Abnehmer Unternehmer, richtet sich auch
hier der Ort der Besteuerung danach, wo der Abnehmer seinen Sitz hat. Ist
er kein Unternehmer oder bezieht er jedenfalls nicht für sein Unternehmen,
kommt es auf den Ort den tatsächlichen Nutzung bzw. Auswertung der Leistung
an (Killius/von Wallis, a.a.O. Rdnr. 82). Nutzungsort ist dort, von wo aus
der Abnehmer mittels seines Computers Zugang hat.
2. Leistungen der (Online-) Anbieter
a) Bestellungen via Internet; Online-Shopping und Virtual Malls
Virtuelle Kaufhäuser bzw. Dienstleister bewerben ihre Angebote
zunehmend via Internet. Soweit sich die Leistungsangebote auf Gegenstände
beziehen, wird die Leistung in der Regel als "Lieferung" zu qualifizieren
sein, was auch für Standardsoftware, Bücher und Zeitschriften auf
CD-ROM gelten soll. Bei Gebrauchsüberlassung auf Zeit, insbesondere Miete,
liegt eine "sonstige Leistung" vor.
Die Lieferung gilt grundsätzlich als dort ausgeführt,
wo die Beförderung beginnt (z.B. Übergabeort an Spediteur); dies wird
im Regelfall im Lager des Händlers sein. Besonderheiten bestehen bei der
Versandlieferung über mehrere (Mitglied-) Staaten hinweg. Eine Versandlieferung
liegt jedoch nur vor, wenn gerade der Verkäufer den Gegenstand befördert
oder versendet. Holt dagegen der Abnehmer die Gegenstände beim Lieferanten
ab (oder läßt sie dort abholen), richtet sich der Ort der Lieferung
entsprechend der Grundregel danach, wo die Beförderung beginnt.
b) Software "on Demand"; Lieferung via Download
Werden standardisierte Programme und Updates im Internet angeboten,
so geht der Erwerbsvorgang dergestalt vonstatten, daß sich der Nutzer
auf dem Rechner des liefernden Unternehmens einwählt und die gewünschten
Programme auf seinen eigenen Computer kopiert. Da es an der Übertragung
von Verfügungsmacht an einem Gegenstand fehlt, stellt die Kopiermöglichkeit
von Software (im Gegensatz zum gewöhnlichen Verkauf von Standardsoftware
auf Datenträgern und mit Handbuch: dann "Lieferung") eine "sonstige
Leistung" dar. Eine Gleichstellung mit Strom, Gas und anderen unkörperlichen
Gegenständen erfolgt nicht, da sich durch das Kopieren nicht die Substanz
des ursprünglichen Programms verringert (vgl. OFD Koblenz, Rundverfügung
vom 22.06.1998, DStR 1998, 1135; Zölkau/Schilling/Jansen, IStR 1998, 98).
Eine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Urheberrechten kommt
gleichfalls nicht in Betracht, da der Kopiervorgang nicht urheberrechtlich relevant
ist, sondern sich nach Vervielfältigung in der bloßen anschließenden
Benutzung erschöpft. Eine Rechtseinräumung in Gestalt weiterer Vervielfältigungen
oder des Vertriebs entfällt in aller Regel. Backups sind von der allgemeinen
Benutzungseinräumung erfaßt. Demnach gilt, daß die Gestattung,
Programme via Internet auf eigene Rechner zu übertragen, mangels urheberrechtlicher
Qualität als "Überlassung von Informationen" anzusehen ist
(Kilius/von Wallis, a.a.O. Rdnr. 22, 108). Folge: Es ist zur Bestimmung des
Leistungsortes wiederum nach der Qualifikation des Nutzers als Unternehmer,
dessen Ansässigkeit sowie der Ansässigkeit des Inhaltsanbieters zu
unterscheiden:
Liegen Sitz von Anbieter und Nutzer im Inland, und steht die Leistung
auch nicht im Zusammenhang mit einer ausländischen Betriebsstätte,
unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Ebenso, wenn der Anbieter
oder Nutzer zwar nicht im Inland ansässig ist, aber die Leistung durch
eine im Inland belegene Betriebsstätte erbracht bzw. für eine solche
bezogen wird.
- Andernfalls ist wie folgt zu unterscheiden: Bei einem in Inland ansässigen
Softwareanbieter und einem Nutzer außerhalb des Gemeinschaftsgebiets
der EU gilt die Leistung als im Drittlandsgebiet erbracht. Deutsches Umsatzsteuerrecht
ist nicht anwendbar. Anders nur, wenn der ausländische Nutzer eine im
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte hat
und für diese die Leistung bezieht. Hier gilt: Findet das Softwareangebot
im Inland statt und ist der Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig,
ist wieder danach zu unterscheiden, ob der Nutzer als Unternehmer anzusehen
ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder ob er nicht
Unternehmer oder Unternehmer ist, der die Leistung jedoch nicht für sein
Unternehmen in Anspruch nimmt. Ersterenfalls ist abzustellen auf den Sitz
des Nutzers. Ebenso, wenn der Nutzer als Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat
eine Betriebsstätte unterhält und die Leistung für diese Betriebsstätte
bezieht. Ohne Unternehmereigenschaft oder falls die Leistung nicht für
das Unternehmen bezogen wird, ist auf den Sitz des Softwareanbieters abzustellen,
d.h. dem Ort, von dem aus die Leistung erbracht wird.
- Bei Ansässigkeit in einem EG-Mitgliedstaat ist, sofern der Nutzer im
Inland seinen Sitz hat, ebenfalls nach der o.a. Unternehmereigenschaft zu
unterscheiden. Bejahendenfalls kommt es auf den Ort seiner Ansässigkeit
an. Ist er nicht Unternehmer oder bezieht er die Leistung jedenfalls nicht
für sein Unternehmen, ist auf den Sitzort des Softwareanbieters abzustellen.
Dies alles gilt entsprechend, wenn die Leistungen durch eine Betriebsstätte
des Softwareanbieters oder für eine Betriebsstätte des Nutzers erbracht
werden. In all diesen Fällen ist nicht auf den Sitz des Anbieters bzw.
des Nutzers abzustellen, sondern auf den Ort der Betriebsstätte.
- Sitzt der Softwareanbieter in einem Drittlandsgebiet, und ist er Unternehmer,
der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, ergeben sich keine anderen
Ergebnisse als bei Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, mit der
Folge, daß sich der Ort der Besteuerung nach dem Sitz des Nutzers richtet.
Handelt es sich beim Nutzer indes um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, kommt es auf den Ort der tatsächlichen Nutzung bzw. Auswertung
der Leistung an. Im übrigen richtet sich der Ort der Besteuerung nach
der Ansässigkeit des Softwareanbieters.
c) Datenbanken; Online-Publikationen; Videosequenzen
Wird entgeltlich Zugang zu Datenbanken via Internet gewährt,
handelt es sich um eine "sonstige Leistung", die als Überlassung
von Informationen zu werten ist. Ist der Nutzer Unternehmer oder juristische
Person des öffentlichen Rechts, ist der Ort der Leistung zu beurteilen
wie anhand des Beispiel Software (s.o. III 2 b). Gleiches gilt für den
Fall, daß es sich weder um einen Unternehmer noch um eine juristische
Person des öffentlichen Rechts handelt (vgl. Software, a.a.O.). Die Verfügbarkeit
von Online-Publikationen ist der Nutzung von Datenbanken gleichzustellen. Zu
beachten ist dabei, daß hinsichtlich des Steuersatzes keine Ermäßigungen
greifen, da der ermäßigte Steuersatz für Bücher, Zeitungen
und Zeitschriften nur gilt, soweit diese als Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
anzusehen sind, worunter die elektronische Datenverarbeitung nicht fallen soll
(OFD Köln, 23.06.1988, UR 1988, 363). Auch die Übertragung von Videos
und Musik in digitaler Form stellt sich schließlich als Überlassung
von Informationen dar.
d) Werbung
Marketing mittels eigener Website ist als sogenannte "Werbeleistung"
zu beurteilen. Davon umfaßt sind auch die Begleitleistungen wie Werbevorbereitung,
Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittelherstellung, namentlich sämtliche
Leistungen, die geeignet sind, bei dem Adressaten den Entschluß zum Erwerb
von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen zu beeinflussen
(Ziel der Maßnahme). Hinsichtlich des Orts der Leistungen kann abermals
auf das Musterbeispiel Software (III 2 b) verwiesen werden.
f) Finanz- und Beratungsdienstleistungen
Bei Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 UStG) kann hinsichtlich
des Orts der Leistung auch hier auf die Ausführungen zu. III 2 b verwiesen
werden. Gleiches gilt für die Beratungsdienstleistungen, d.h. solche von
Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Sachverständigen,
Ingenieuren, Aufsichtsräten, Dolmetschern und Übersetzern sowie ähnliche
Beratungsleistungen auf rechtlichem, wirtschaftlichem oder technischem Gebiet
(§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG), wobei es nicht auf die berufsrechtliche Zulassung
ankommt, sondern allein auf die Art der Tätigkeit.
g) Lotterien und Glücksspiele im Internet
Die Veranstaltung von Wetten, Lotterien und anderen Glücksspielen
ist in Deutschland nur in engen gesetzlichen Grenzen erlaubt (§§ 1
ff. Renn-, Wett- und Lotteriegesetz). Über das Internet wird es jedoch
de facto möglich, diese Spiele der innerstaatlichen Kontrolle zu entziehen.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine "sonstige Leistung",
wobei auf den Ort der Ansässigkeit des Unternehmers bzw. seine Betriebsstätte,
der die Leistung zugerechnet werden kann, abzustellen ist. Wegen des einem solchen
Umgehungsangebot (Glücksspiel über ausländische Server) immanenten
Gesetzesverstoßes griffe die grundsätzliche Steuerbefreiung des Glücksspiels
nicht ein.
|