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Gewährleistung beim Kauf von GmbH-Anteilen
1. Allgemeines
Der Käufer von GmbH-Anteilen sollte darauf achten, dass er sich
vom Verkäufer umfangreiche Zusicherungen über den Wert des Unternehmens,
seiner Kundenbeziehungen, von Forderungen und Verbindlichkeiten machen
lässt. Auch bei dem Verkauf des ganzen Unternehmens lässt der
BGH nur eingeschränkte Gewährleistungsrechte zu. Daher sollte
man sich nicht darauf verlassen, Anfechtungsrechte wie beim Sachkauf geltend
machen zu können. Die Haftung des Verkäufers ohne eine weitgehende
Absicherung des Käufers durch umfangreiche Vertragsklauseln kann
sich im Fall der Rechtsmängelhaftung darauf beschränken, wertlose
GmbH-Anteile zu bekommen!
2. Abgrenzung Sach-/ Rechtsmängelhaftung
Rechtlich ist die Einordnung des Kaufs der Gesellschaftsanteile
in Rechts- oder Sachkauf entscheidend. Wenn einzelne Minderheitsanteile
einer GmbH verkauft werden, liegt nur ein Kauf eines Rechtes vor. Wenn aber
die Verfügungsbefugnis eines Unternehmens von den GmbH-Anteilen abhängt,
wird wirtschaftlich das Unternehmen als ganzes verkauft. Daher wird dies
rechtlich auch als Sachkauf gewertet. Die Frage ist hier, ob die bisher
gehaltenen Anteile bei der Entscheidung, ob ein Rechts- oder Sachkauf vorliegt,
mitzählen. Dies hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 gegen
die bisherige Rechtsprechung so entschieden, daß dies nicht der Fall ist
(Dies wird von allen anderen Gerichten und der Rechtsliteratur anders gesehen,
weshalb der BGH diese Meinung auch wieder ändern kann). Es wird vom BGH
nur der verkaufte Anteil im Verhältnis zu allen Gesellschaftsanteilen bewertet.
Sonst läge beim Kauf eines Anteil von 2% der Anteile, wenn der Mehrheitsgesellschafter
schon 98% besitzt, ein Sachkauf vor. Die Frage ist nun, ob 50% Verkauf ausreichen,
um einen Sachkauf anzunehmen, wenn der Käufer schon zuvor 50% besessen hat.
Für diesen Fall kommt es darauf an, ob nur die 50% des Verkaufs bereits
die Verfügungsbefugnis enthalten. Steuerrechtlich wird ab 50,0 % bereits
von Verfügungsgewalt mit der Folge der Unternehmerbesteuerung ausgegangen,
bei 49,9% noch nicht. Für den Fall des Verkaufs von GmbH-Anteilen gibt es
bisher nur zwei Entscheidungen des BGH: bei 49% wurde ein Sachkauf verneint
, bei 60 % ein Sachkauf bejaht . Manche Literaturmeinungen verlangen aber
zusätzlich eine satzungsändernde Mehrheit für den verkauften Anteil oder
einen Informationsvorsprung des Verkäufers vor dem Käufer für die Annahme
einer Sachmängelhaftung .
3. Sachmängelhaftung
Bei Annahme der Sachmängelhaftung ist die Anfechtung nach Meinung
des BGH ausgeschlossen . Streitig ist, ob das Wandlungsrecht dadurch beschränkt
ist. Wenn Sachmängelhaftung eintritt, sind Chancen vorhanden, eine Anpassung
des Vertrags zu erreichen. Dies kann zur Haftung wegen beiderseitigem Irrtum
über die Kaufsache führen. Hat aber eine gemeinsame Prüfung des Unternehmens
stattgefunden und der Käufer hatte die Möglichkeit, alle Wertfaktoren eingehend
zu prüfen, ist eine Sachmängelhaftung nach § 460 S.2 BGB ausgeschlossen. Der
Käufer müßte also beweisen, daß er nicht umfassend prüfen konnte, der
Wert zu hoch angegeben und die Bewertung Grundlage für den Kaufvertrag war.
Zudem kann unter engen Voraussetzungen Wegfall der Geschäftsgrundlage eingreifen.
Im Regelfall ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach BGH-Rechtsprechung
bei Sachmängelhaftung ausgeschlossen . Wenn der Kaufvertrag nicht zustandekäme,
wäre dies allerdings ein Umstand, der trotzdem zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
führen könnte, da dies nicht die Eigenschaften des verkauften Unternehmens
betrifft . Ansonsten ist Wegfall der Geschäftsgrundlage nur möglich, wenn
der Verkäufer benachteiligt wird
4. Rechtsmängelhaftung
Beim Rechtskauf ist der Verkäufer nur für die Übertragung des
Rechts verantwortlich, d.h. eine Wertminderung der Anteile ist nicht vom Verkäufer
zu verantworten . Garantieren muß der Verkäufer nur für den Bestand des Rechts
. Ob der Verkäufer für die Überschuldung einer GmbH haftet (was streitig ist
und der BGH bisher zu Lasten des Käufers entschieden hat ), ist irrelevant,
wenn der Käufer die Überschuldung kannten und nach § 439 BGB eine Haftung
daher entfällt. Bei Annahme der Rechtsmängelhaftung kommt nur noch die Haftung
aus culpa in contrahendo (=Haftung aus Vertragsverhandlungen) in Betracht,
die aber ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt. Wenn den Käufer
das gleiche Verschulden träfe, würde dieser Anspruch wegen Mitverschuldens
nach § 254 BGB auch ins Leere laufen. Ein Verschulden der anderen Partei müßte
er beweisen. |