| Der BGH hat an seiner bisherigen Rechtsauffassung, es handele sich um einen Forderungskauf, nicht festgehalten und die Kreditkartenzahlung als abstraktes Schuldanerkenntnis eingestuft. Damit entfällt auch die Garantiehaftung beim Rechtskauf nach § 437 BGB a.F.. Beim abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich anders als beim Forderungskauf um eine Risikoverlagerung, die nach Ansicht des BGH gegen den bisherigen § 9 AGBG verstieß (nach der Überleitungsregelung zur Schuldrechtsreform ist noch das alte Recht anwendbar, in neuen Fällen seit 1.1.2002 wäre § 307 BGB anwendbar)
- 25.06.2002 |